Miniaturführungen, Faltenbalg, Führungsbahnabdeckungen, Rollengewindetriebe und Flachkäfigführungen von LSC

Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGBs

I. Vertragsabschluß

1. Für alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen der Firma LSC GmbH (folgend LSC) gelten die nachfolgenden Bedingungen. Diese gelten sonst auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn LSC sie schriftlich bestätigt. Ist keine besondere Auftragsbestätigung erfolgt, gilt die Rechnung von LSC zugleich als Auftragsbestätigung. Schriftlich abgeänderte Bedingungen gelten in der Regel nur für den betreffenden Auftrag. Das Schweigen von LSC gilt grundsätzlich als Ablehnung. Angaben in den bei Vertragsabschluß gültigen Warenbeschreibungen (Liefermenge, Maße, Gewichte, Betriebskosten oder sonstige Leistungen) sind nur verbindlich, wenn dies schriftlich vereinbart wird.

II. Preise

1. Die Preise der Waren verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart, rein netto zzgl. Mehrwertsteuer. Versand- und Transportkosten sowie sonstige Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet. Die Versandart ist LSC überlassen und erfolgt jeweils nach Zweckmäßigkeiterwägungen.
2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und Liefertermin ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt. Dann ist LSC bei Kostenerhöhungen aufgrund von Tarifabschüssen Materialpreissteigerungen berechtigt, den Kaufpreis zu verlangen, der am Tage der Lieferung gültig ist. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der bei Vertragsabschluß geltende Verkaufspreis ohne Mehrwertsteuer um mehr als 6% erhöht. Der Rücktritt hat schriftlich innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über den erhöhten Kaufpreis zu erfolgen. Ist der Käufer Vollkaufmann i.S. der HGB oder insoweit einem Vollkaufmann gleichgestellt, so gilt stets der am Tag der Lieferung geltende Preis.

III. Zahlung und Zahlungsverzug

1. Rechnungen sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, 30 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar und fällig. Überschreitet der Käufer die eingeräumte Zahlungsfrist, so werden, ohne daß es einer vorherigen Mahnung bedarf, ab Eintritt der Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
2. Bei Nichteinhaltung von Zahlungsfristen oder wenn nach Vertragsabschluß in den Vermögenverhältnissen des Käufers oder in den wirtschaftlichen Verhältnissen allgemein eine wesentliche Verschlechterung eintritt, ist LSC unbeschadet der Regelung unter Ziff. VI 3 berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen. LSC kann ferner weitere Leistungen aussetzen, bis sämtliche Forderungen aus dem Vertragsverhältnis oder aus hiermit wirtschaftlich zusammenhängenden Verträgen vom Käufer bezahlt werden. Kommt der Käufer innerhalb angemessener Frist diesem Verlangen von LSC nicht nach, ist LSC unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und als Mindestschaden 20% des vereinbarten Kaufpreises zu berechnen, es sei denn, der Käufer weist nach, daß der LSC entstandene Schaden wesentlich geringer ist.
3. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er jedoch nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

IV. Liefer- und Leistungszeit

1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen ab Vertragsabschluß (Auftragsbestätigung).
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und von Ereignissen, die LSC die Lieferung erschweren oder unmöglich machen wie z.B. Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Maßnahmen etc. auch wenn sie bei Lieferanten von LSC oder deren Unterlieferanten eintreten, hat LSC nicht zu vertreten. Sie berechtigen LSC, die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise zurückzutreten. LSC ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
3. Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als 3 Monate überschritten, so kann der Käufer eine angemessene Nachfrist setzen und nach schriftlicher Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten. Hat LSC die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine vertreten, hat der Käufer Anspruch auf Verzugsentschädigung in Höhe von 1,2% für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 10% des Rechnungswertes. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz oder Erstattung entgangenen Gewinns sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen.
4. Seitens der Herstellerfirma erfolgte technische Änderungen und Änderung der Liefermenge ändern nichts an der Wirksamkeit des Vertrages, sofern es sich um keine erheblichen Änderungen handelt und diese dem Käufer zumutbar sind.
5. Wurden auf Wunsch des Käufers Abrufaufträge vereinbart, so ist der Käufer verpflichtet, die vereinbarte Gesamtmenge innerhalb von 12 Monaten abzurufen. Kommt der Käufer seiner Abrufpflicht nicht nach, so ist LSC berechtigt, die noch nicht abgerufene und gelieferte Menge/Leistung innerhalb einer angemessenen Frist zur Abrufung und den entsprechenden Kaufpreis zur Zahlung fällig zu stellen.

V. Gefahrübergang und Versand

Die Gefahr geht - auch wenn LSC die Versendungskosten ausnahmsweise übernommen hat - auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versandung das Lager von LSC verlassen hat. Falls sich der Versand ohne Verschulden von LSC verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Auf schriftlichen Wunsch kann die Sendung auf Kosten des Käufers versichert werden.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die LSC aus jedem Rechtsgrund (z.B. Reparatur, Ersatzteillieferung) gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, behält sich LSC das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Der Käufer darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.
2. Ist der Käufer Vollkaufmann i.S. der HGB, so ist er auch berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf sämtliche Saldoforderunegn aus Kontokorrent. Verarbeitung, Einbau oder Umbildung erfolgen stets für LSC als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-)Eigentum von LSC durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf LSC übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum von LSC unentgeltlich. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherungen, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an LSC ab. Die Sicherheit wird auf Verlangen nach Wahl von LSC freigegeben, so weit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt. LSC ermächtigt den Käufer widerruflich, die an LSC abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Verpfändung oder Sicherungsübereignungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von LSC zulässig.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere bei Zahlungsverzug - kann LSC die Vorbehaltsware vom Käufer herausverlangen oder ggf. die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte verlangen. Die Rücknahme gilt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - nicht als Rücktritt. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der LSC hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.

VII. Gewährleistung und Haftungsbeschränkung

1. LSC gewährleistet, daß die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängel sind. Die Gewährleistung beträgt bei neu hergestellten Sachen 1 Jahr, wenn es sich bei dem Käufer um einen gewerblichen Abnehmer handelt. Ansonsten gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 2 Jahren. Bei gebrauchten Waren beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr, wenn es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt. Wenn es sich bei dem Käufer um einen gewerblichen Abnehmer handelt, erfolgt der Verkauf von gebrauchten Sachen unter Ausschluß jeglicher Sachmängelhaftung. Darüber hinaus ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen, wenn sie nicht zwei Monate nach schriftlicher Ablehnung der Gewährleistung durch LSC gerichtlich verfolgt werden.
2. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich zu überprüfen und Mängel schriftlich innerhalb einer Woche mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind LSC unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
3. Im Fall begründeter Beanstandungen ist LSC nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Hierzu hat der Käufer LSC die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.
4. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn der festgestellte Fehler in kausalem Zusammenhang damit steht, daß die Ware unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, Betriebs- oder Wartungsanweisungen von LSC nicht befolgt, Änderungen an der Ware vorgenommen werden, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen.
5. Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung, sind sowohl gegen LSC als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen. LSC haftet nicht für Mangelfolgeschäden. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht, wenn LSC oder den Personen, für die LSC einzustehen hat, nachweislich grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Lieferungsgegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind und den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Die Eintrittspflicht begrenzt sich in jedem Fall auf solche Schäden, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluß vernünftigerweise und den LSC bekannten Umständen zu rechnen war.
6. Wenn und soweit ein Hersteller oder Lieferant eine eigene Werksgarantie übernommen hat, gilt diese vorrangig unter Abtretung der Ansprüche gegenüber dem Werk an den Käufer.
7. LSC kann die Erfüllung der vorstehenden Gewährleistungsansprüche verweigern, solange der Besteller seine fälligen Verpflichtungen nicht erfüllt hat.

VIII. Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1. Soweit der Käufer Vollkaufmann i.S. des HGB oder insoweit einem Vollkaufmann gleichgestellt ist, ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz von LSC ausschließlicher Gerichtsstand.
2. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt, die unwirksame Bestimmung durch eine Ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommende wirksame Regelung zu ersetzen.