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I. Vertragsabschluß
1. Für alle Angebote, Verkäufe
und Lieferungen der Firma LSC GmbH (folgen LSC) gelten
die nachfolgenden Bedingungen. Diese gelten sonst auch
für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart
werden. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des
Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen
sind nur wirksam, wenn LSC sie schriftlich bestätigt.
Ist keine besondere Auftragsbestätigung erfolgt,
gilt die Rechnung von LSC zugleich als Auftragsbestätigung.
Schriftlich abgeänderte Bedingungen gelten in der
Regel nur für den betreffenden Auftrag. Das Schweigen
von LSC gilt grundsätzlich als Ablehnung. Angaben
in den bei Vertragsabschluß gültigen Warenbeschreibungen
(Liefermenge, Maße, Gewichte, Betriebskosten oder
sonstige Leistungen) sind nur verbindlich, wenn dies
schriftlich vereinbart wird.
II. Preise
1. Die Preise der Waren verstehen sich,
soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart, rein
netto zzgl. Mehrwertsteuer. Versand- und Transportkosten
sowie sonstige Nebenleistungen werden zusätzlich
berechnet. Die Versandart ist LSC überlassen und
erfolgt jeweils nach Zweckmäßigkeiterwägungen.
2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen
Vertragsabschluß und Liefertermin ein Zeitraum
von mehr als vier Monaten liegt. Dann ist LSC bei Kostenerhöhungen
aufgrund von Tarifabschüssen Materialpreissteigerungen
berechtigt, den Kaufpreis zu verlangen, der am Tage
der Lieferung gültig ist. Der Käufer kann
vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der bei Vertragsabschluß
geltende Verkaufspreis ohne Mehrwertsteuer um mehr als
6% erhöht. Der Rücktritt hat schriftlich innerhalb
von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über den
erhöhten Kaufpreis zu erfolgen. Ist der Käufer
Vollkaufmann i.S. der HGB oder insoweit einem Vollkaufmann
gleichgestellt, so gilt stets der am Tag der Lieferung
geltende Preis.
III. Zahlung und Zahlungsverzug
1. Rechnungen sind, soweit nicht ausdrücklich
anders vereinbart, 30 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug
zahlbar und fällig. Überschreitet der Käufer
die eingeräumte Zahlungsfrist, so werden, ohne
daß es einer vorherigen Mahnung bedarf, ab Eintritt
der Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 5%
über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
berechnet. Sie sind niedriger anzusetzen, wenn der Käufer
eine geringere Belastung nachweist.
2. Bei Nichteinhaltung von Zahlungsfristen oder wenn
nach Vertragsabschluß in den Vermögenverhältnissen
des Käufers oder in den wirtschaftlichen Verhältnissen
allgemein eine wesentliche Verschlechterung eintritt,
ist LSC unbeschadet der Regelung unter Ziff. VI 3 berechtigt,
die gesamte Restschuld fällig zu stellen und weitere
Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen. LSC
kann ferner weitere Leistungen aussetzen, bis sämtliche
Forderungen aus dem Vertragsverhältnis oder aus
hiermit wirtschaftlich zusammenhängenden Verträgen
vom Käufer bezahlt werden. Kommt der Käufer
innerhalb angemessener Frist diesem Verlangen von LSC
nicht nach, ist LSC unbeschadet ihrer sonstigen Rechte
berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand
zu verfügen und als Mindestschaden 20% des vereinbarten
Kaufpreises zu berechnen, es sei denn, der Käufer
weist nach, daß der LSC entstandene Schaden wesentlich
geringer ist.
3. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung
oder Minderung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht
kann er jedoch nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche
aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
IV. Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich
oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen
der Schriftform. Lieferfristen beginnen ab Vertragsabschluß
(Auftragsbestätigung).
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund
höherer Gewalt und von Ereignissen, die LSC die
Lieferung erschweren oder unmöglich machen wie
z.B. Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Maßnahmen
etc. auch wenn sie bei Lieferanten von LSC oder deren
Unterlieferanten eintreten, hat LSC nicht zu vertreten.
Sie berechtigen LSC, die Lieferzeit um die Dauer der
Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben
oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz
oder teilweise zurückzutreten. LSC ist zu Teillieferungen
und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
3. Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als 3 Monate
überschritten, so kann der Käufer eine angemessene
Nachfrist setzen und nach schriftlicher Ablehnungsandrohung
vom Vertrag zurücktreten. Hat LSC die Nichteinhaltung
verbindlich zugesagter Fristen und Termine vertreten,
hat der Käufer Anspruch auf Verzugsentschädigung
in Höhe von 1,2% für jede vollendete Woche
des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu
10% des Rechnungswertes. Weitergehende Ansprüche
auf Schadenersatz oder Erstattung entgangenen Gewinns
sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen.
4. Seitens der Herstellerfirma erfolgte technische Änderungen
und Änderung der Liefermenge ändern nichts
an der Wirksamkeit des Vertrages, sofern es sich um
keine erheblichen Änderungen handelt und diese
dem Käufer zumutbar sind.
5. Wurden auf Wunsch des Käufers Abrufaufträge
vereinbart, so ist der Käufer verpflichtet, die
vereinbarte Gesamtmenge innerhalb von 12 Monaten abzurufen.
Kommt der Käufer seiner Abrufpflicht nicht nach,
so ist LSC berechtigt, die noch nicht abgerufene und
gelieferte Menge/Leistung innerhalb einer angemessenen
Frist zur Abrufung und den entsprechenden Kaufpreis
zur Zahlung fällig zu stellen.
V. Gefahrübergang und Versand
Die Gefahr geht - auch wenn LSC die Versendungskosten
ausnahmsweise übernommen hat - auf den Käufer
über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende
Person übergeben worden ist oder zwecks Versandung
das Lager von LSC verlassen hat. Falls sich der Versand
ohne Verschulden von LSC verzögert, geht die Gefahr
mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer
über. Auf schriftlichen Wunsch kann die Sendung
auf Kosten des Käufers versichert werden.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen,
die LSC aus jedem Rechtsgrund (z.B. Reparatur, Ersatzteillieferung)
gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen,
behält sich LSC das Eigentum an der gelieferten
Ware vor. Der Käufer darf über die Vorbehaltsware
nicht verfügen.
2. Ist der Käufer Vollkaufmann i.S. der HGB, so
ist er auch berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern,
solange er nicht im Verzug ist. Der Eigentumsvorbehalt
erstreckt sich auf sämtliche Saldoforderunegn aus
Kontokorrent. Verarbeitung, Einbau oder Umbildung erfolgen
stets für LSC als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung
für sie. Erlischt das (Mit-)Eigentum von LSC durch
Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß
das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen
Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf
LSC übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum
von LSC unentgeltlich. Die aus dem Weiterverkauf oder
einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherungen, unerlaubte
Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden
Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen
aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt
sicherungshalber in vollem Umfang an LSC ab. Die Sicherheit
wird auf Verlangen nach Wahl von LSC freigegeben, soweit
ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20%
übersteigt. LSC ermächtigt den Käufer
widerruflich, die an LSC abgetretenen Forderungen für
deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung
kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß
nachkommt. Verpfändung oder Sicherungsübereignungen
sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von
LSC zulässig.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers -
insbesondere bei Zahlungsverzug - kann LSC die Vorbehaltsware
vom Käufer herausverlangen oder ggf. die Abtretung
der Herausgabeansprüche des Käufers gegen
Dritte verlangen. Die Rücknahme gilt - soweit nicht
das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - nicht als Rücktritt.
Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der
Käufer auf das Eigentum der LSC hinweisen und diese
unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden
trägt der Käufer.
VII. Gewährleistung und Haftungsbeschränkung
1. LSC gewährleistet, daß die
Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängel
sind. Die Gewährleistung beträgt bei neu hergestellten
Sachen 1 Jahr, wenn es sich bei dem Käufer um einen
gewerblichen Abnehmer handelt. Ansonsten gilt die gesetzliche
Verjährungsfrist von 2 Jahren. Bei gebrauchten
Waren beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr,
wenn es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher
handelt. Wenn es sich bei dem Käufer um einen gewerblichen
Abnehmer handelt, erfolgt der Verkauf von gebrauchten
Sachen unter Ausschluß jeglicher Sachmängelhaftung.
Darüber hinaus ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen
ausgeschlossen, wenn sie nicht zwei Monate nach schriftlicher
Ablehnung der Gewährleistung durch LSC gerichtlich
verfolgt werden.
2. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich
zu überprüfen und Mängel schriftlich
innerhalb einer Woche mitzuteilen. Mängel, die
auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser
Frist nicht entdeckt werden können, sind LSC unverzüglich
nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
3. Im Fall begründeter Beanstandungen ist LSC nach
ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.
Hierzu hat der Käufer LSC die nach billigem Ermessen
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist
fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung
des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des
Vertrages verlangen. Anspruch auf Ersatzlieferung besteht
nicht.
4. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht,
wenn der festgestellte Fehler in kausalem Zusammenhang
damit steht, daß die Ware unsachgemäß
behandelt oder überbeansprucht worden ist, Betriebs-
oder Wartungsanweisungen von LSC nicht befolgt, Änderungen
an der Ware vorgenommen werden, Teile ausgewechselt
oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht
den Originalspezifikationen entsprechen.
5. Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit
der Leistung, aus positiver Vertragsverletzung, aus
Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter
Handlung, sind sowohl gegen LSC als auch gegen deren
Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen.
LSC haftet nicht für Mangelfolgeschäden. Dieser
Haftungsausschluß gilt nicht, wenn LSC oder den
Personen, für die LSC einzustehen hat, nachweislich
grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt
und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz
bei Fehlern des Lieferungsgegenstandes für Personen-
oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen
gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften,
die ausdrücklich zugesichert sind und den Käufer
gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern
sollen. Die Eintrittspflicht begrenzt sich in jedem
Fall auf solche Schäden, mit deren Eintritt bei
Vertragsabschluß vernünftigerweise und den
LSC bekannten Umständen zu rechnen war.
6. Wenn und soweit ein Hersteller oder Lieferant eine
eigene Werksgarantie übernommen hat, gilt diese
vorrangig unter Abtretung der Ansprüche gegenüber
dem Werk an den Käufer.
7. LSC kann die Erfüllung der vorstehenden Gewährleistungsansprüche
verweigern, solange der Besteller seine fälligen
Verpflichtungen nicht erfüllt hat.
VIII. Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Soweit der Käufer Vollkaufmann
i.S. des HGB oder insoweit einem Vollkaufmann gleichgestellt
ist, ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten
der Sitz von LSC ausschließlicher Gerichtsstand.
2. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen
oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit
aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht
berührt. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt,
die unwirksame Bestimmung durch eine Ihrem wirtschaftlichen
Zweck am nächsten kommende wirksame Regelung zu
ersetzen.
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